Satzung
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Ortsverband Bad Nauheim

§ 1 Frauenstatut

(1) Der Vorstand des Ortsverbands soll paritätisch besetzt werden. Dasselbe gilt für die
Listenaufstellungen. Die Parität beschränkt sich nicht auf die numerische Repräsentanz von Frauen,
sondern betrifft auch die Gleichverteilung sämtlicher Aufgabenfelder.

(2) Bei der Wahl des Vorstands wird getrennt nach Männern und Frauen gewählt. Das Wahlverfahren ist
danach auszurichten. Stellt sich für eine Position keine Frau zur Verfügung, so stimmen die
anwesenden Frauen ab, ob ein Mann gewählt werden kann.

§ 2 Name und Sitz

Der Ortsverband Bad Nauheim der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN ist ein Gebietsverband im Sinne
des Parteiengesetzes und trägt den Namen „BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Ortsverband Bad Nauheim“. Der Sitz sowie das Tätigkeitsgebiet befindet sich in Bad Nauheim.

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Ortsverbands können alle werden die

1. ihren Lebensmittelpunkt in Bad Nauheim haben,
2. keiner anderen Partei angehören und
3. die Grundsätze von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN anerkennen.

(2) Über die Aufnahme eines neuen Mitgliedes hat der Vorstand des Ortsverbandes aufgrund eines
schriftlich oder digital gestellten Antrags zu beschließen. Minderjährige können Mitglied werden, wenn
ihre gesetzlichen Vertreterinnen zustimmen. Weist der Vorstand die Aufnahme ab, kann der/die
Abgelehnte beim Landesvorstand Einspruch einlegen. Über die Aufnahme entscheidet dann der Landesvorstand.

(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt ist gegenüber dem
Ortsverband schriftlich zu erklären.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Jedes Mitglied hat das Recht, sich an der politischen Willensbildung und Arbeit des Ortsverbands und
der Partei zu beteiligen.

(2) Jedes Mitglied hat die Pflicht die Satzung sowie die Grundsätze nach § 3 Nr. 3 und die allgemeine
Ordnung zu beachten und die Beiträ ge zu zahlen. Der Mitgliedsbeitrag ist an den Kreisverband, die
Abgabe der Mandatsträger/innen an den Ortsverband zu entrichten.

(3) Amts- und Mandatsträgerinnen leisten neben ihren satzungsmäßigen Mitgliedsbeiträgen eine
Mandatsträger*innenabgabe in Höhe von 10 % (zehn Prozent).

(4) Im Übrigen gelten die Mitgliedsrechte und -pflichten der Satzungen des Landes- und des
Bundesverbands.

§ 5 Organe

Organe des Ortsverbands sind:

1. Hauptversammlung (Mitgliederversammlung)
2. Ortsvorstand.

§ 6 Die Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Ortsverbands und besteht aus der Gesamtheit
dessen Mitgliedern.

(2) Die Mitgliederversammlung bestimmt die Richtlinien der politischen, parlamentarischen und
außerparlamentarischen Arbeit und entscheidet über die Verwendung der Beiträge und Zuwendungen,
soweit diese über das ü bliche Maß der Kassengeschäfte hinausgehen. Die Mitgliederversammlung
wählt und entlastet die Mitglieder des Vorstands und wählt mindestens eine(n) Kassenprüfer/in. Die Wahl hat geheim zu erfolgen. Eine Wahl kann auf Antrag und mit entsprechenden Beschluss der Mitgliederversammlung offen stattfinden.

(3) Eine Mitgliederversammlung findet in der Regel jährlich statt und tagt öffentlich. Eine Einladung hat mindestens vierzehn Tage vorher schriftlich per Post oder elektronisch per E-Mail vom Vorstand zu erfolgen; ihr liegt die Tagesordnung und soweit erforderlich weitere Unterlagen bei. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können einberufen werden, wenn dies vom Vorstand beschlossen oder von einem Zehntel der Verbandsmitglieder verlangt wird.

(4) Redeberechtigt sind alle Anwesenden, stimmberechtigt sind alle Mitglieder des Ortsverbands. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Besteht keine Beschlussfähigkeit, besteht diese bei wiederholter und ordnungsgemäßer Einladung mit gleicher Tagesordnung in jedem Fall.

§ 7 Der Ortsvorstand

(1) Der Ortsvorstand besteht aus gleichberechtigten Mitgliedern, von denen eine Person als Kassierer/in
gewählt wird. Auf Antrag des Vorstands oder aufgrund eines Antrags aus der Mitte der
Mitgliederversammlung können weitere Beisitzerinnen mit einem zuvor definierten Aufgabenschwerpunkt in den Vorstand gewählt werden. Die Amtsdauer des Vorstands beträgt zwei Jahre. Der Ortsvorstand bleibt bis zu seiner Neuwahl im Amt.

(2) Der Ortsvorstand führt die laufenden Geschäfte des Ortsverbands, verwaltet das Vermögen ordnungsgemäß und vertritt den Ortsverband nach außen. In Gestalt des Kassierers führt er die laufenden Kassengeschäfte nach außen.

(3) Der Ortsvorstand tagt in regelmäßigen Abständen in Präsenz oder online und fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Er ist an Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden und ist dieser gegenüber rechenschaftspflichtig. Der/die Kassiererin legt einen gesonderten Rechenschaftsbericht
vor.

(4) Mitglieder des Ortsvorstandes können jederzeit mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder einer Mitgliederversammlung abgewählt werden. Eine Neuwahl hat sofort zu erfolgen.

§ 8 Ordnungsmaßnahmen

(1) Ordnungsmaßnahmen werden grundsä tzlich von den zustä ndigen Schiedsgerichten des Landes- oder
Bundesverbandes ausgesprochen. Für den Ortsverband wird bei Fragen hinsichtlich Verstößen der
Vorstand tätig. Dieser soll vor einer Anrufung der Schiedsgerichte eine Verständigung mit dem/der
Betroffenen herbeiführen.

(2) Gegen ein Mitglied, das gegen die Satzung oder die Grundsä tze verstößt oder in anderer Weise das
Ansehen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bzw. dem Ortsverband in einem Maße beeinträchtigt, das
einen Ausschluss noch nicht rechtfertigt, können verhängt werden:

1. Verwarnung,
2. Enthebung von einem Parteiamt/Aberkennung der Ämterfä higkeit bis zur Hö chstdauer von 2 Jahren,
3. das zeitweilige Ruhen der Mitgliedsrechte bis zu 2 Jahren.

Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 gilt auch dann, wenn den Beitragspflichten nicht nachgekommen wird.

(3) Ein Mitglied, das vorsä tzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen Grundsä tze oder Ordnung von
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN bzw. des Ortsverbandes verstößt und der Partei damit schweren Schaden
zufügt, kann ausgeschlossen werden.

(4) Für die Ordnungsmaßnahmen gelten im Übrigen die entsprechenden Vorschriften der der Satzungen
des Landes- und des Bundesverbands.

§ 9 Zusammenarbeit

Der Ortsverband arbeitet eng mit dem Kreisverband zusammen.

§ 10 Satzungsänderung

Satzungsänderungen bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen auf einer
Mitgliederversammlung. Eine solche Änderung bedarf im Wege einer ordnungsgemäßen Einladung der
Ankündigung.

§ 11 Auflösung

(1) Die Auflösung des Ortsverbands bedarf einer Zweidrittelmehrheit seiner Mitglieder. Ist auf der
betreffenden Sitzung nicht die nötige Zahl der Mitglieder vorhanden, so ist eine neue Sitzung
einzuberufen, bei der eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen ausreicht.

(2) Über die Verwendung des Vermögens im Falle der Auflösung entscheidet die letzte
Mitgliederversammlung. Es ist für einen ökologischen und gemeinnützigen Zweck zu verwenden. Die
Liquidation des Vermögens obliegt dem Vorstand.

§ 12 Inkrafttreten

Diese Satzung ist am 04.07.2023 in Bad Nauheim durch die Hauptversammlung beschlossen worden.
Sie tritt unter gleichzeitiger Aufhebung der alten Satzung am Folgetag des Beschlusses in Kraft.